Satzungen der Gemeinde

Satzung der Bethel Evangelische Kirche in Hamburg

§1
Name des Vereins
Die evangelische Gemeinde trägt den Name „Bethel Evangelische Kirche in Hamburg e.V.“
§2
Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§4
Zweck der Gemeinde
4.1. Zweck der Gemeinde ist die Förderung der Religion.
Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.2. Die Gemeinde sieht ihre Aufgaben darin, Menschen zur Überzeugung von der biblischen Wahrheit und zu Annahme des Heils in Jesus Christus zu führen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten diakonisch und sozial tätig zu werden sowie für Missions- und Gemeindedienst heranzubilden. Die Gemeindemitglieder werden zur Verwirklichung der Nächstenliebe angeregt.

4.3. Alleinige Grundlage aller Lehre und ihrer Anwendung in allen Lebensbereichen der Gemeinde ist die Bibel(2. Tim. 3. 16-17)

4.4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• pastorale Dienste
• Durchführung von Gottesdiensten
• Finanzielle Unterstützung ausländischer Gemeinden, z.B. in Äthiopien, zur Förderung der Ausbreitung der Evangeliums
§5
Mitgliedschaft
Jede natürliche Person, die den Gemeindezweck befürwortet, kann von der Gemeindeversammlung als Mitglied aufgenommen werden. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
§6
Ende der Mitgliedschaft
Der Austritt aus der Gemeinde ist zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gemeindevorstand.
§7
Vereinsausschluss
Ein Mitglied kann aus der Gemeinde ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten im grober Weise gegen die Interessen der Gemeinde verstößt über den Ausschluss beschließt die Gemeindevorstandsversammlung mit 75% der abgegebene Stimmen.
§8
Beitrag
8.1. Die Gemeinde bestreitet ihren Haushalt durch Kollekten und Spenden von Gemeindemitgliedern und Freunden der Gemeinde. Die Mittel der Gemeinde dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Mitteln der Gemeinde.
8.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigung begünstigen werden
8.3. Verwendung von Mitteln im Ausland
8.3.1. Ausländische Körperschaften
Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger, verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahrs einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich für die Satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
8.3.2 Ausländische natürliche Personen
Die Weiterleitung von Mitteln an natürliche Personen (Pastoren, Missionare, Diakone, Kehrer, Krankenschwestern) im Ausland möglich, wenn es Sich um Hilfspersonen im Sinne von §57 AO behandelt:
-Sie müssen der Gemeinde bekannt sein, einen guten Leumund haben und in regelmäßigen zumindest brieflichen Kontakt zu ihr stehen.
-wenn die Mittel für bestimmte Aktion gegeben werden, ist die Durchführung die Aktion nachzuweisen.
-wenn die Mittel für die allgemeine Unterhaltung des Lebensunterhaltes gegeben werden, muss ersichtlich sein, dass die Höhe der Zuwendung einen nach Ort und Herkunft üblichen Lebensstandard nicht wesentlich übersteigt und die Person ihre Zeit und Kraft tatsächlich zur Hauptsache zu den Vereinbarten Tätigkeiten gemacht Vereinszweck einsetzt.
Im Übrigens sollen bei Auswahl von Hilfspersonen im Ausland soweit anwählbar die biblische Auswahlkriterien gemäß 1. Tim. 3 berücksichtigt werden.
§9
Organe der gemeinde
Die Gemeinde ordnet die Angelegenheit durch folgende Organe
9.1. Die Gemeindeversammlung (Mitgliedsversammlung)
9.2. Der Gemeindevorstand
§10
Berufung der Gemeindeversammlung und Form der Berufung
Die Gemeindeversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert jedoch
a. Mindestens einmal halbjährlich, möglich in der Monat Juni und Dezember.
b. Eine außerordentliche Gemeindeversammlung kann jeder Zeitdurch den Vorstand wie Unter c. beschrieben einberufen werden. Sie ist einberufen, wenn es 25% der Mitglieder verlangen.
c. Werden Mitgliedversammlung von Vorsitzenden, bei diesem Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer) durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post oder per E-Mail unter Letzten dem Verein bekannten Mitgliedes Adresse.
§11
Vorstand
11.1. De Gemeindevorstand besteht mindestens aus drei Personen (Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart). Die Anzahl des Vorstands wird von der Mitgliedsversammlung bestimmt. Der Vorstand wird aus Mitgliedsversammlung für 3 Jahren gewählt.
11.2. Der Vorstand trifft sich mindestens einmal monatlich zur Vorstandsitzung.
11.3. Eine außerordentlichen Vorstandsitzung kann jeder Zeit durch den Vorsitzender oder Schriftführer einberufen werden.
11.4. Aufgaben der Gemeindevorstands
– Die Arbeit- und Finanzberichte der Gemeinde vorzulegen
– Ausschluss von Mitgliedern
– Höhe der Mitgliedbeiträge
Der Vorstand hinsichtlich seiner Tätigkeit der Gemeindeversammlung gegenüber verantwortlich.
11.5. Der Gemeindevorstand unmittelbar oder durch die Gemeinde
– fördert die Missionsarbeit,
– bringt angemessenen zeitbeständen der Gemeindeversammlung die neu e Beschlüsse Schriftlich zur Kenntnis,
– gibt einen Arbeit- und Finanzbericht in der Gemeindeversammlung.
§12
Beurkundung von Beschlüssen
12.1. Der Gemeindevorstand bewahrt ihre Beschlüsse niederschriftlich mindestens unterschreiben von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden auf. Beschlüsse sind schriftlich der Gemeinde mitzuteilen.
12.2. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, in allen im Namen der Gemeinde abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Gemeinde nur mit dem Gemeindevermögen haftet.
§13
Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Zur Auflösung der Gemeinde bedarf es einer Stimmenmehrheit von 75% aller Stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung der Verein oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Josua-Gemeinde K.d.ö.R.,(Daimlerstr. 38, 22763 Hamburg). Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§14
Eintragung in das Vereinsregister
Bestimmung wurde von allen Anwesenden, den Verein „Bethel Evangelische Kirche in Hamburg“ zu gründen und ins Register eintragen lassen.
§15
Satzungsänderungen
Die Satzung kann geändert werden, wenn 75% der stimmberechtigten Gemeindemitglieder dem zustimmen.